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MANDATORY DOG COURSES
CANTON OF ZURICH

WHY ARE DOG CLASSES MANDATORY?

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The canton of Zurich is very densely populated and has a large number of over 70,000 registered dogs (as of mid-2025). It is therefore almost impossible to avoid encountering other dogs when walking your own dog in nature. Many human-dog teams are also out and about in towns and cities.

 

The government of the canton of Zurich considers the following important:

  • Proper training of dogs should help to avoid incidents in their interactions with humans and other dogs.

  • A relaxed coexistence between dogs and humans should be made possible through the correct handling of young dogs as well as adult four-legged friends.

ÄNDERUNG DER AUSBILDUNGSPFLICHT ZUM 1. JUNI 2025 

Quelle: Veterinäramt Zürich

Zum 1. Juni 2025 trat im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft.

Was dann bezüglich Ausbildungspflicht für Hunde gilt, erfahren Sie hier.​​​​​

 

DAS WICHTIGSTE ZUERST​

​Mit dem revidierten Hundegesetz untersteht jeder Hund, der ab dem 1. Juni 2025 neu im Kanton Zürich gehalten wird, der Kurspflicht. Egal, ob er klein oder gross, massig oder schmal ist. Egal, ob man bereits im Kanton wohnt und sich neu einen Hund zulegt. Oder ob man mit ihm zuzieht.

DIE KURSPFLICHT BEINHALTET

  • Eine theoretische Ausbildung 

    • Pflicht für alle, die ab dem 1. Juni 2025 Ersthundehaltende sind. ​Oder für diejenigen, die früher bereits Hunde hielten, aber nicht in den letzten 10 Jahren. 

  • Die praktische Ausbildung

    • ​ ​Obligatorischer Hundekurs, der gemäss Veterinäramt mindestens sechs Lektionen zu umfassen hat.

    • Muss von praktisch allen, die sich ab dem 1. Juni 2025 einen Hund zulegen oder mit ihm in den Kanton ziehen, absolviert werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Kurspflicht.​​

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THEORETISCHE AUSBILDUNG

Die theoretische Ausbildung beinhaltet einen Theoriekurs sowie eine abschliessende Prüfung. Wer die theoretische Prüfung nicht besteht, kann sie problemlos wiederholen. 

 

Die Ausbildungspflicht gilt für

  • Ersthundehaltende, die sich ab dem 1. Juni 2025 erstmals einen Hund anschaffen. Und ihn für mindestens 3 Monate halten. 

  • Ersthundehaltende, die ab dem 1. Juni 2025 mit einem Hund in den Kanton zuziehen. Und ihn für mindestens 3 Monate halten. 

 

AUSNAHMEN

Folgende Personen müssen keine theoretische Ausbildung absolvieren: 

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund gehalten haben, und zwar für mindestens 6 Monate am Stück. 

  • Personen, die den Hund von Ehe- / Lebenspartner*innen übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.

  • Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund übernehmen, und zwar von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule.​

ZEITPUNKT​

  • Frühestens 1 Jahr vor Beginn der Hundehaltung / dem Zuzug in den Kanton.

  • Spätestens 2 Monate nach Beginn der Hundehaltung / dem Zuzug in den Kanton.​​​

  • Kursdaten finden sich unter "Hundekurse".

  • Die Prüfung kann so oft wiederholt werden, bis sie bestanden wurde.

​​

 

PRAKTISCHE AUSBILDUNG​

Die Ausbildungspflicht gilt für

  •  ALLE Hunde, die nach dem 1. Juni 2025  jünger als 10 Jahre sind, neu angeschafft werden oder neu in den Kanton Zürich ziehen.​​

 

AUSNAHMEN

Folgende Personen oder Hunde müssen keine praktische Ausbildung absolvieren:

  • Personen, deren Hund bei seinem Erwerb oder beim Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.

  • Personen, die in den Kanton zuziehen und bereits eine praktische Hundeausbildung absolviert haben. Sie muss gleichwertig sein (Bestätigung des Veterinäramtes erforderlich).

  • Personen, die den Hund von ihren Ehe- / Lebenspartner*innen übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.

  • Personen, die eine Bewilligung als HundeausbildnerIn haben.

  • Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind. Ausgenommen sind die Hunde, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren.

  • Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.

  • Personen, die ihren Hund in der Armee, im Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder im Grenzwachtkorps einsetzen; oder wenn der Hund für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.

  • Herdenschutzhunde, die vom Bundesamt für Umwelt anerkannt sind.

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren können, können auf Gesuch beim Veterinäramt von der praktischen Hundeausbildung befreit werden.

  • Das Gleiche gilt, wenn eine Person einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.

UMFANG

  • Die praktische Hundeausbildung umfasst mindestens sechs Lektionen zu je 60 Minuten.

  • Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.

 

ZEITPUNKT

  • Der Hund muss bei Beginn der praktischen Hundeausbildung mindestens sechs Monate alt sein. 

  • Die praktische Ausbildung muss spätestens ​12 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton beschlossen sein. ​gen. 

  • Kursdaten finden sich unter "Hundekurse"

 

 

 

AUSBILDUNGSPFLICHT NACH DEM ALTEN HUNDEGESETZ 

Dem alten Hundegesetz unterlag, wer sich vor dem 31.5.2025 einen Hund zulegt oder mit ihm zuzog. Aber nur, wenn der Hund als gross gilt. Die bis 31.5.2025 geltenden Ausbildungspflichten sind ausser Kraft. 

  • Wer bereits vor dem 31.5.2025 einen als gross geltenden Hund hielt und die dann vorgeschriebenen Kurse absolviert hatte, kann sich beruhigt zurücklehnen. Es gibt nichts zu tun.

  • Das Gleiche gilt für alle kleinen Hunde, die zum 31.5.2025 bereits im Kanton Zürich lebten. Es gibt nichts zu tun. ​

  • Wer die Kurspflicht nicht erfüllt hat, kann gemäss Ansicht von HUNDHOCH2 nicht mehr zum Absolvieren von Pflichtkursen nach dem "alten" Gesetz gezwungen werden.

    • Es empfiehlt sich in dem Fall, Kurse nach dem revidierten Hundegesetz ab 1.6.2025 zu absolvieren.

    • Um sich Wissen anzueignen und das 1x1 des Hundetrainings zu erlernen

Attending dog training courses always makes sense, whether mandatory or voluntary!

DOG HIGH 2   is looking forward to seeing you !

USEFUL LINKS

Clicking on the logos will open links to websites with further information on dog training or the possibility to download information sheets, brochures or legal texts.

VETERINARY OFFICE Canton of Zurich

The website of the Veterinary Office of the Canton of Zurich provides information on, among other things:

  • Keeping dogs and the responsibilities of dog owners.

  • Reporting and registration of dogs.

  • Banned dog breeds.

  • Dog training - regulations, legal texts, list of training facilities, prohibited aids in dog training, etc.

  • Purchase and import of dogs.

  • Traveling with a dog.

Logo of the Canton of Zurich

CODEX for dog owners and non-dog owners

"Codex" is a campaign by the Zurich Veterinary Office for bite prevention. Brochures have been developed specifically for kindergarten and school children as well as for adults.

The illustrated brochure for adults contains important information on, among other things:

  • What rules apply to dogs and their owners in the canton of Zurich?

  • Course guide for mandatory dog training.

  • Rules of conduct in everyday life.

The brochure image shown on the right is linked to the website of the veterinary office. The brochure can be downloaded there.

Code of Conduct for dog owners and third parties of the Veterinary Office of the Canton of Zurich

AMICUS - National Dog Database

  • Registration of dog owners.

  • Identification and registration of dogs

  • Notifications upon delivery and transfer of microchips.

  • Reporting obligations of dog owners.

  • Traceability of registered dogs.

  • Detection and prevention of illegal dog imports.

Logo of the national dog database Amicus, Switzerland
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