OBLIGATORISCHE HUNDEKURSE
KANTON ZÜRICH
WARUM GIBT ES IM KANTON ZÜRICH OBLIGATORISCHE HUNDEKURSE?
Der Kanton Zürich ist sehr dicht besiedelt und verzeichnet die grosse Anzahl von mittlerweile über 70.000 registrierten Hunden (Stand Mitte 2025). Es ist daher kaum zu vermeiden, bei Spaziergängen im Grünen mit dem eigenen Hund auf andere Hunde zu treffen. Auch in Gemeinden und Städten sind viele Mensch-Hund-Teams unterwegs.
Der Regierung des Kantons Zürich ist wichtig:
-
Eine gute Ausbildung von Hunden soll dazu beigetragen, Zwischenfälle im Zusammenleben mit Menschen und Artgenossen zu vermeiden.
-
Ein entspanntes Mit- und Nebeneinander von Hund und Mensch soll durch das korrekte Führen von Junghunden sowie erwachsenen Vierbeinern ermöglicht werden.
ÄNDERUNG DER AUSBILDUNGSPFLICHT FÜR HUNDE ZUM 1. JUNI 2025
Quelle: Veterinäramt Zürich
Zum 1. Juni 2025 tritt im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft.
Was dann bezüglich Ausbildungspflicht für Hunde gilt, erfahren Sie hier.
DAS WICHTIGSTE ZUERST
Dem alten Hundegesetz unterliegt, wer sich vor dem 31.5.2025 einen Hund zulegt oder mit ihm zuzieht. Aber nur, wenn der Hund als gross gilt. Es gelten die bisherige Ausbildungspflichten (weitere Infos hier).
-
Wer bereits einen als gross geltenden Hund hält und die bislang vorgeschriebenen Kurse absolviert hat, kann sich beruhigt zurücklehnen. Es gibt nichts zu tun.
-
Das Gleiche gilt für alle kleinen Hunde, die bereits im Kanton Zürich leben. Es gibt nichts zu tun.
Mit dem revidierten Hundegesetz untersteht jeder Hund, der ab dem 1. Juni 2025 neu im Kanton Zürich gehalten wird, der Kurspflicht. Egal, ob er klein oder gross, massig oder schmal ist. Egal, ob man bereits im Kanton wohnt und sich neu einen Hund zulegt. Oder ob man mit ihm zuzieht.
-
Eine theoretische Ausbildung ist Pflicht für alle, die ab dem 1. Juni 2025 Ersthundehaltende sind. Oder für diejenigen, die früher bereits Hunde hielten, aber nicht in den letzten 10 Jahren.
-
Die praktische Ausbildung besteht aus einem obligatorischen Hundekurs, der gemäss Veterinäramt mindestens sechs Lektionen zu umfassen hat.. Sie muss von praktisch allen, die sich ab dem 1. Juni 2025 einen Hund zulegen oder mit ihm in den Kanton ziehen, absolviert werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Kurspflicht.
THEORETISCHE AUSBILDUNG
Die theoretische Ausbildung beinhaltet einen Theoriekurs sowie eine abschliessende Prüfung. Wer die theoretische Prüfung nicht besteht, kann sie problemlos wiederholen.
Die Ausbildungspflicht gilt für
-
Ersthundehaltende, die sich ab dem 1. Juni 2025 erstmals einen Hund anschaffen. Und ihn für mindestens 3 Monate halten.
-
Ersthundehaltende, die ab dem 1. Juni 2025 mit einem Hund in den Kanton zuziehen. Und ihn für mindestens 3 Monate halten.
Ausnahmen
Folgende Personen müssen keine theoretische Ausbildung absolvieren:
-
Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund gehalten haben, und zwar für mindestens 6 Monate am Stück.
-
Personen, die den Hund von Ehe- / Lebenspartner*innen übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
-
Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund übernehmen, und zwar von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule.
Zeitpunkt
-
Frühestens ab dem 1. Juni 2025.
-
Frühestens 1 Jahr vor Beginn der Hundehaltung / dem Zuzug in den Kanton.
-
Spätestens 2 Monate nach Beginn der Hundehaltung / dem Zuzug in den Kanton.
-
Kursdaten finden sich unter "Hundekurse".
PRAKTISCHE AUSBILDUNG
Die Ausbildungspflicht gilt für
-
ALLE Hunde, die nach dem 1. Juni 2025 jünger als 10 Jahre sind, neu angeschafft werden oder neu in den Kanton Zürich ziehen.
Ausnahmen
Folgende Personen oder Hunde müssen keine praktische Ausbildung absolvieren:
-
Personen, deren Hund bei seinem Erwerb oder beim Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
-
Personen, die in den Kanton zuziehen und bereits eine praktische Hundeausbildung absolviert haben. Sie muss gleichwertig sein (Bestätigung des Veterinäramtes erforderlich).
-
Personen, die den Hund von ihren Ehe- / Lebenspartner*innen übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
-
Personen, die eine Bewilligung als HundeausbildnerIn haben.
-
Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind. Ausgenommen sind die Hunde, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren.
-
Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
-
Personen, die ihren Hund in der Armee, im Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder im Grenzwachtkorps einsetzen; oder wenn der Hund für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
-
Herdenschutzhunde, die vom Bundesamt für Umwelt anerkannt sind.
-
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren können, können auf Gesuch beim Veterinäramt von der praktischen Hundeausbildung befreit werden.
-
Das Gleiche gilt, wenn eine Person einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
Umfang
-
Die praktische Hundeausbildung umfasst mindestens sechs Lektionen zu je 60 Minuten.
-
Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.
Zeitpunkt
-
Der Hund muss bei Beginn der praktischen Hundeausbildung mindestens sechs Monate alt sein.
-
Die praktische Ausbildung muss spätestens 12 Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton beschlossen sein. gen.
-
Kursdaten finden sich unter "Hundekurse".
NÜTZLICHE LINKS
Durch das Klicken auf die Logos werden Links zu Webseiten geöffnet, mit weiterführenden Informationen zur Hundeausbildung oder der Möglichkeit zum Download von Informationsblättern, Broschüren oder Gesetzestexten.
VETERINÄRAMT Kanton Zürich.
Auf der Webseite des Veterinäramts des Kantons Zürich finden sich Informationen unter anderem zu:
-
Haltung von Hunden und Pflichten von Hundehaltenden.
-
Meldung und Registrierung von Hunden.
-
Verbotene Hunderassen.
-
Hundeausbildung - Vorschriften, Gesetzestexte, Liste mit Ausbildungsstätten, verbotene Hilfsmittel im Hundetraining etc.
-
Kauf und Import von Hunden.
-
Reisen mit Hund.
CODEX für Hundehalter und Nichthundehalter.
Bei "Codex" handelt es sich um eine Kampagne des Veterinäramts Zürich zur Bissprävention. Es wurden Broschüren speziell für Kindergarten- und Schulkinder sowie für Erwachsene entwickelt.
Die abgebildete Broschüre für Erwachsene enthält wichtige Informationen unter anderem zu:
-
Welche Regeln gelten im Kanton Zürich für Hund und Haltende?
-
Kurs-Guide für die obligatorische Hundeausbildung.
-
Verhaltensregeln im Alltag.
Die rechts zu sehenden Broschürenabbildung ist verlinkt mit der Webseite des Veterinäramts. Dort ist der Download der Broschüre möglich.
AMICUS - Nationale Hunde-Datenbank.
-
Registrierung von Hundehaltenden.
-
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
-
Meldungen bei Lieferung und Weitergabe von Mikrochips.
-
Meldepflichten der Hundehaltenden.
-
Rückverfolgbarkeit registrierter Hunde.
-
Aufdeckung und Verhinderung illegaler Hundeimporte.
Hundekurse zu besuchen, ergibt immer Sinn. Egal, ob obligatorisch oder freiwillig!
HUNDHOCH2 freut sich auf Sie!